Allgemeine Geschäftsbedingungen

ZSK Stickmaschinen GmbH

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte mit dem Unternehmen. Abweichende Bedingungen werden ausgeschlossen, selbst ohne ausdrücklichen Widerspruch.
  2. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen benötigen schriftliche Bestätigung zur Gültigkeit.
  3. Einzelne unwirksame Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Teile werden durch wirksame ersetzt, Lücken dem Parteiwillen entsprechend gefüllt.

II. Angebot und Leistungsumfang

  1. Angebote sind freibleibend.
  2. Bei abweichenden Angaben zwischen Angebot und Annahme gilt die im Angebot enthaltene Angabe.
  3. Technische Spezifikationen in Angeboten sind Circa-Werte.
  4. Schutzvorrichtungen gehören nur zum Lieferumfang bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  5. Lieferkonditionen basieren auf den jeweils gültigen Incoterms.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk, ohne Verpackung, Fracht, Aufstellung oder Montage.
  2. Preise gelten bis Fälligkeit, maximal 6 Monate nach Vertragsabschluss; danach Preisanpassungsvorbehalt.
  3. Zahlung bar, per Scheck, Überweisung oder L/C ohne Abzug. Wechsel und Schecks nur erfüllungshalber; Diskontierungs- und Einziehungskosten trägt der Käufer.
  4. Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank an.
  5. Zahlungsrückhalt und Aufrechnung sind ausgeschlossen, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
  6. Bei Zahlungsrückstand oder Insolvenzzeichen werden alle Forderungen sofort fällig. Das Unternehmen kann fristlos von schwebenden Verträgen zurücktreten. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren müssen auf Anforderung kostenlos zurückgegeben werden.

IV. Lieferfristen

  1. Der angegebene Liefertermin bezieht sich auf Werksfertigung und ist unverbindlich, sofern kein verbindlicher Termin vereinbart ist. Bei Überschreitung um mehr als 3 Wochen wird eine angemessene Nachfrist gewährt. Schadensersatzansprüche wegen Verzug sind bei unverschuldeter oder fahrlässiger Verzögerung ausgeschlossen.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten erfüllt und Zahlungsbedingungen einhält.
  3. Höhere Gewalt wie Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoffmangel berechtigen zur Fristverlängerung oder zum Rücktritt. Schadensersatz entfällt in solchen Fällen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Absendung oder Abholung ab Werk auf den Käufer über. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen. Das Unternehmen tritt Ansprüche gegen den Spediteur ab. Weitere Versandansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf Kosten des Vertragspartners. Bei Transportschäden muss unverzüglich vor dem Auspacken ein Havarie-Kommissar hinzugezogen werden, sonst entfällt der Versicherungsschutz.

VI. Gewährleistung

  1. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Mangelhafte Waren werden frachtfrei zurückgefordert. Nicht sofort erkannte Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt werden.
  2. Die Haftung beschränkt sich auf unentgeltliche Ausbesserung oder Neulieferung von Teilen, die innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung infolge von vor Gefahrübergang liegenden Umständen unbrauchbar werden und unverzüglich angezeigt wurden. Keine Haftung für natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, übermäßige Beanspruchung, chemische oder elektrische Einflüsse sowie Witterungseinflüsse. Der Vertragspartner muss dem Unternehmen Zeit und Gelegenheit für Änderungen oder Ersatzlieferungen kostenlos gewähren.
  3. Veranlasst der Vertragspartner durch Mängelbeanstandung Aufwendungen, muss er diese ersetzen, falls kein Mangel vorliegt oder keine Gewährleistungspflicht besteht.
  4. Weitere Ansprüche wie Wandlung, Minderung oder Schadensersatz bestehen nicht, sofern Nachbesserungen nicht mindestens 3 Monate erfolglos waren. Mängel bei Sonderfunktionen berechtigen nur zur Minderung dieser Funktion. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und gehen bei Wiederveräußerung nicht auf den Erwerber über.
  5. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Vertragspartner oder Dritte Veränderungen oder Instandhaltungsarbeiten vornehmen. Sie entfällt auch, wenn der Käufer seine Vertragspflichten nicht erfüllt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Unternehmens bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen Forderungen und eines sich ergebenden Saldos aus Kontokorrentverhältnissen.
  2. Weiterveräußerung oder Verbringung an einen anderen Ort ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Forderungen aus Veräußerung der Ware gehen zwecks Sicherung der Ansprüche auf das Unternehmen über. Der Vertragspartner tritt alle aus dem Liefergegenstand entstehenden Forderungen ab.
  3. Der Käufer muss jede Beeinträchtigung des Eigentums dem Unternehmen sofort anzeigen.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei vollständiger Zahlung. Bei Zahlung per Scheck oder Wechsel erlischt er erst bei Einlösung. Die gelieferte Ware ist zur Sicherheit eigentumsübereignet und leihweise mit Verwaltungs- und Nutzungsrecht überlassen.

VIII. Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien bezüglich aller sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist Krefeld, einschließlich Wechsel-Scheckprozesse.
  2. Ansprüche gegen das Unternehmen können nicht abgetreten werden.